Deutsches Recht · BGB
§574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
Der Mieter kann gegen die Kündigung durch den Vermieter Widerspruch in Textform einreichen; dieser muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen, andernfalls kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
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Gesetzestext
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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