Deutsches Recht · BGB

§574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

§574a BGB regelt, dass der Mieter bei Vorliegen der Voraussetzungen des §574 die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist; kann sich der Vermieter eine Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumuten, muss der Mieter eine angemessene Änderung der Bedingungen akzeptieren. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht über die Fortsetzung, deren Dauer und die neuen Bedingungen, wobei auch eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit möglich ist; Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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