Deutsches Recht · BGB
§573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses mit gesetzlicher Frist, wobei die Kündigungsfristen je nach Wohnraumtyp unterschiedlich sind (spätestens dritter Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei bestimmtem Wohnraum spätestens 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats), und Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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