Deutsches Recht · BGB
§573b BGB Teilkündigung des Vermieters
§ 573b BGB regelt die Teilkündigung von zum Wohnen bestimmten Nebenräumen oder Grundstücksteilen durch den Vermieter: Diese ist nur mit berechtigtem Interesse nach § 573 zulässig, muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen, und der Mieter kann bei Verzögerung der Bauarbeiten eine Mietverlängerung und angemessene Mietreduktion verlangen; Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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