Deutsches Recht · BGB
§573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573a BGB regelt, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit maximal zwei Wohnungen oder Wohnraum innerhalb seiner eigenen Wohnung ohne berechtigtes Interesse nach § 573 kündigen kann, wobei die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert wird und die Kündigung diese Voraussetzungen angeben muss.
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Gesetzestext
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist. (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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