Deutsches Recht · BGB
§573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (z. B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung, wirtschaftliche Verwertung).
Gesetzestext
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
Jede Regel wird mit Ihrem Dokument abgeglichen und mit einem Urteil versehen.
-
Mieter verzichtet auf das Recht, die Kündigung anzufechten
UnwirksamEin formularmäßiger Kündigungsverzicht des Mieters ist in der Regel unwirksam (§573 BGB).
Empfehlung: Diese Verzichtsklausel ist unwirksam. Ihr Widerspruchsrecht bleibt bestehen.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §573 BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.