Deutsches Recht · BGB

§572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

§ 572 BGB regelt, dass der Vermieter sich nicht auf vertragliche Vereinbarungen berufen kann, die ihm ein Rücktrittsrecht nach Überlassung der Wohnung einräumen oder das Mietverhältnis unter eine zum Nachteil des Mieters auflösende Bedingung stellen.

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Gesetzestext

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen. (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

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