Deutsches Recht · BGB
§571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 571 BGB regelt, dass der Vermieter bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum nach Mietende nur dann weiteren Schadensersatz verlangen kann, wenn der Mieter die Verzögerung zu vertreten hat und Billigkeit eine Entschädigung erfordert; ausgenommen ist der Fall, dass der Mieter gekündigt hat. Während einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO ist der Mieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
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Gesetzestext
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat. (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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