Deutsches Recht · BGB
§569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 569 BGB regelt die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter oder Vermieter aus wichtigem Grund, insbesondere bei erheblicher Gesundheitsgefährdung durch die Wohnbeschaffenheit, nachhaltiger Störung des Hausfriedens oder erheblichem Verzug bei der Sicherheitsleistung, wobei der Kündigungsgrund im Schreiben anzugeben ist und abweichende Vereinbarungen zugunsten des Vermieters unwirksam sind.
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Gesetzestext
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
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Sonderkündigungsrecht des Mieters (z.B. bei Mieterhöhung) ausgeschlossen
UnwirksamDas Sonderkündigungsrecht des Mieters (z. B. § 561 BGB nach Mieterhöhung, § 555e BGB bei Modernisierung) kann vertraglich nicht zu seinem Nachteil eingeschränkt werden.
Empfehlung: Diese Einschränkung ist unwirksam. Ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen.
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