Deutsches Recht · BGB
§568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
§ 568 BGB regelt, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses schriftlich erfolgen muss, und dass der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs nach §§ 574 bis 574b hinweisen soll.
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Gesetzestext
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
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