Deutsches Recht · BGB

§567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Die Vorschrift regelt, dass bei Weiterveräußerung oder Belastung des vermieteten Wohnraums durch den Erwerber die Regelungen zu Eigentümerwechsel entsprechend gelten und der ursprüngliche Vermieter dem Mieter haftet, wenn der neue Erwerber seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht erfüllt.

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Gesetzestext

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

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