Deutsches Recht · BGB
§566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 566e BGB regelt, dass der Vermieter, wenn er dem Mieter mitteilt, das Eigentum an der Wohnung auf einen Dritten übertragen zu haben, diese Mitteilung bezüglich der Mietforderung gegen sich selbst gelten lassen muss, unabhängig davon, ob die Übertragung tatsächlich stattgefunden hat oder wirksam ist. Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung des als neuen Eigentümer bezeichneten Dritten zurückgenommen werden.
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Gesetzestext
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
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