Deutsches Recht · BGB
§567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567 BGB regelt, dass wenn der Vermieter die vermietete Wohnung nach Übergabe an den Mieter mit Rechten Dritter belastet, die Regelungen der §§ 566 bis 566e entsprechend gelten, falls dies den vertragsgemäßen Gebrauch entzieht; zudem ist der Dritte verpflichtet, die Ausübung seines Rechts zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §567 BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.