Deutsches Recht · BGB
§566d BGB Aufrechnung durch den Mieter
§ 566d BGB regelt, dass ein Mieter gegen Mietforderungen des neuen Eigentümers eine Gegenforderung gegen den früheren Vermieter aufrechnen kann, sofern die Mietzahlung nach § 566c wirksam ist; die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung nach Kenntnis des Eigentumswechsels erworben hat oder wenn diese später als die Miete fällig wird.
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Gesetzestext
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
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