Deutsches Recht · BGB

§566c BGB Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

§ 566c BGB regelt, dass Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über Mietforderungen (insbesondere Mietzahlungen) gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam bleiben, soweit sie sich nicht auf Miete für einen späteren Monat als denjenigen beziehen, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt; erfährt der Mieter dies nach dem 15. des Monats, gilt dies auch für den Folgemonat. Vereinbarungen nach dem Eigentumsübergang sind jedoch unwirksam, wenn der Mieter beim Abschluss bereits vom Übergang wusste.

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Gesetzestext

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

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