Deutsches Recht · BGB

§566b BGB Vorausverfügung über die Miete

§ 566b BGB regelt, dass Verfügungen des Vermieters über Miete, die nach Eigentumsübergang fällig wird, wirksam sind, soweit sie sich auf den laufenden Kalendermonat beziehen (oder bei Übergang nach dem 15. des Monats auch auf den Folgemonat); Verfügungen über spätere Miete muss der Erwerber dulden, wenn er sie beim Eigentumsübergang kannte.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §566b BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.