Deutsches Recht · BGB
§566a BGB Mietsicherheit
§ 566a BGB regelt, dass der Erwerber einer vermieteten Wohnung in die Rechte und Pflichten aus einer vom Mieter geleisteten Sicherheit eintritt; kann der Mieter die Sicherheit vom Erwerber bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückerlangen, bleibt der ursprüngliche Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet.
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Gesetzestext
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
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