Deutsches Recht · BGB
§566 BGB Kauf bricht nicht Miete
Wenn der Vermieter die vermietete Wohnung an einen Dritten verkauft, tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Der ursprüngliche Vermieter haftet für Pflichtverletzungen des neuen Eigentümers wie ein Bürge, wird aber von dieser Haftung befreit, wenn er den Mieter vom Eigentümerwechsel mitteilt und der Mieter das Mietverhältnis nicht zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigt.
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Gesetzestext
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
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