Deutsches Recht · BGB

§565 BGB Gewerbliche Weitervermietung

§ 565 BGB regelt die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum: Beendet der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter, tritt er in die Rechte und Pflichten gegenüber dem Dritten ein; schließt der Vermieter einen neuen Mietvertrag ab, tritt der ursprüngliche Mieter an die Stelle des Vermieters. Vereinbarungen, die den Dritten benachteiligen, sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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