Deutsches Recht · BGB

§564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

§ 564 BGB regelt, dass das Mietverhältnis mit dem Erben des verstorbenen Mieters fortgesetzt wird, wenn keine Personen nach § 563 eintreten oder es nicht nach § 563a fortgesetzt wird. In diesem Fall können sowohl der Erbe als auch der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

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Gesetzestext

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

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