Deutsches Recht · BGB
§563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 563b BGB regelt die Haftung von Personen, die nach dem Tod eines Mieters in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen: Sie haften als Gesamtschuldner neben dem Erben für Verbindlichkeiten bis zum Todestag, müssen dem Erben Ersparnisse aus Vorausmietungen erstatten und können vom Vermieter zur Sicherheitsleistung herangezogen werden.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen. (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §563b BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.