Deutsches Recht · BGB
§563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563a BGB regelt, dass bei mehreren gemeinsamen Mietern das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters automatisch mit den überlebenden Mietern fortbesteht, wobei diese innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Todes außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen können. Vereinbarungen, die diese Regelung zum Nachteil der Mieter abweichen, sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
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