Deutsches Recht · BGB

§562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann das Pfandrecht des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden, indem er für einzelne Gegenstände Sicherheit in Höhe ihres Wertes leistet.

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Gesetzestext

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

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