Deutsches Recht · BGB
§562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562b BGB regelt das Selbsthilferecht des Vermieters bezüglich pfandrechtlich belasteter Sachen: Der Vermieter kann deren Entfernung verhindern und bei Auszug in seinen Besitz nehmen; wurde die Entfernung ohne sein Wissen oder gegen seinen Widerspruch vorgenommen, kann er Herausgabe und Rückschaffung verlangen, wobei das Pfandrecht einen Monat nach Kenntnisnahme erlischt, wenn er seinen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend macht.
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Gesetzestext
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
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