Deutsches Recht · BGB

§562d BGB Pfändung durch Dritte

§ 562d BGB regelt, dass das Pfandrecht des Vermieters an gepfändeten Sachen gegenüber anderen Gläubigern nur für Mietschulden aus dem letzten Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden kann.

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Gesetzestext

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

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