Deutsches Recht · BGB

§562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt, wenn der Mieter Sachen vom Grundstück entfernt, es sei denn, dies geschieht ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Vermieters; der Vermieter kann jedoch nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder die verbleibenden Sachen zur Sicherung ausreichen.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §562a BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.