Deutsches Recht · BGB

§562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts

Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis, ausgenommen Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen; dieses Pfandrecht gilt jedoch nicht für künftige Entschädigungsforderungen oder Miete für Zeiträume nach dem laufenden und folgenden Mietjahr.

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Gesetzestext

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

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