Deutsches Recht · BGB

§561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend macht, und zwar bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung; mit dieser Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein. Vereinbarungen, die dieses Kündigungsrecht zum Nachteil des Mieters einschränken, sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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