Deutsches Recht · BGB
§557a BGB Staffelmiete
§ 557a BGB regelt die Staffelmiete, bei der Mieter und Vermieter schriftlich unterschiedliche Mietbeträge für bestimmte Zeiträume vereinbaren können, wobei jede Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss und während der Laufzeit Mieterhöhungen nach §§ 558–559b ausgeschlossen sind. Der Vermieter kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre ausschließen, und die Mietpreisgrenzen nach §§ 556d–556g gelten für jede einzelne Mietstaffel.
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Gesetzestext
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Staffelmiete mit Staffeln in kürzeren Abständen als 12 Monaten
UnwirksamBei einer Staffelmiete muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557a Abs. 2 BGB). Kürzere Intervalle sind unwirksam.
Empfehlung: Diese Staffelvereinbarung ist unwirksam. Die Miete bleibt auf dem ursprünglichen Niveau.
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