Deutsches Recht · BGB

§557b BGB Indexmiete

§ 557b BGB regelt die Indexmiete: Vermieter und Mieter können schriftlich vereinbaren, dass sich die Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes richtet; dabei muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben, Mieterhöhungen nach § 558 sind ausgeschlossen, und Änderungen müssen in Textform mit Angabe des neuen Index-Wertes und der neuen Miete mitgeteilt werden, wobei die Änderung zwei Monate nach Zugang wirksam wird.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen. (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen

Jede Regel wird mit Ihrem Dokument abgeglichen und mit einem Urteil versehen.

  • Indexmiete mit Bezug zu einem anderen Index als dem VPI

    Unwirksam

    Eine Indexmiete darf sich nur am vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland orientieren (§ 557b Abs. 1 BGB). Andere Indizes machen die Klausel unwirksam.

    Empfehlung: Weisen Sie Mieterhöhungen nach einem anderen Index zurück. Die Klausel ist unwirksam.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §557b BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.