Deutsches Recht · BGB

§557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Gesetzestext

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen

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  • Vermieter darf Miete nach Ermessen ohne rechtlichen Rahmen erhöhen

    Unwirksam

    Mieterhöhungen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig — Staffel-/Indexmiete, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach Modernisierung (§ 559 BGB). Einseitige Erhöhungen nach Ermessen des Vermieters sind unwirksam (§ 557 Abs. 3 BGB).

    Empfehlung: Widersprechen Sie solchen Mieterhöhungen schriftlich. Die Klausel ist unwirksam.

  • Vorteilhaft: Festmiete ohne Staffel-/Indexmiete für mehrjährigen Zeitraum

    Info

    Die Miete bleibt für mindestens zwei Jahre ohne automatische Erhöhung stabil. Zu Ihren Gunsten — Planungssicherheit für Ihre Haushaltskosten.

    Empfehlung: Vorteilhaft für Sie — keine Aktion nötig.

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