Deutsches Recht · BGB

§555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vereinbarung, durch die der Vermieter vom Mieter eine Vertragsstrafe fordern kann, ist unwirksam.

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Gesetzestext

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.

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