Deutsches Recht · BGB
§555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
§ 555a BGB regelt, dass der Mieter Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) dulden muss, die der Vermieter rechtzeitig ankündigen muss, es sei denn sie sind unerheblich oder sofort erforderlich. Der Vermieter muss dem Mieter angemessene Aufwendungen, die durch solche Maßnahmen entstehen, ersetzen und auf Verlangen Vorschuss leisten; Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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