Deutsches Recht · BGB

§554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

§ 554 BGB regelt, dass der Mieter vom Vermieter verlangen kann, bauliche Veränderungen an der Mietsache zu erlauben, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen, sofern diese dem Vermieter zumutbar sind. Vereinbarungen, die diese Rechte des Mieters einschränken, sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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