Deutsches Recht · BGB
§552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Der Vermieter kann das Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung verhindern, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat; eine Vereinbarung zum Ausschluss des Wegnahmerechts ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
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Gesetzestext
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
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