Deutsches Recht · BGB

§550 BGB Form des Mietvertrags

§ 550 BGB regelt, dass ein Mietvertrag für Wohnraum, der nicht schriftlich geschlossen wird, als unbefristeter Vertrag gilt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Überlassung des Wohnraums möglich ist.

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Gesetzestext

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

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