Deutsches Recht · BGB
§549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 549 BGB regelt, dass die allgemeinen Mietvorschriften (§§ 535–548 BGB) auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sind, soweit die speziellen Wohnraummietvorschriften (§§ 549–577a BGB) nichts anderes bestimmen. Bestimmte Schutzvorschriften zu Miethöhe, Mieterhöhung und Beendigung gelten jedoch nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen.
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Gesetzestext
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
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