Deutsches Recht · BGB

§546a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

§ 546a BGB regelt, dass der Vermieter als Entschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete für die Dauer der Vorenthaltung verlangen kann; darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche möglich.

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Gesetzestext

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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