Deutsches Recht · BGB
§546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
§ 546 BGB regelt, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben muss, und dass der Vermieter die Sache auch von einem Dritten zurückfordern kann, dem der Mieter den Gebrauch überlassen hat.
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Gesetzestext
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
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