Deutsches Recht · BGB

§547 BGB Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

§ 547 BGB regelt die Rückerstattung von Miete, die für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus gezahlt wurde: Der Vermieter muss sie zurückzahlen und ab Empfang verzinsen, es sei denn, er trägt die Beendigung nicht zu verantworten – dann richtet sich die Rückgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Bei Wohnraummietverträgen sind Vereinbarungen unwirksam, die den Mieter benachteiligen.

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Gesetzestext

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

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