Deutsches Recht · BGB

§545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

§ 545 BGB regelt, dass sich ein Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit weiternutzt, es sei denn, eine Partei widerspricht dieser Verlängerung innerhalb von zwei Wochen.

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Gesetzestext

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

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