Deutsches Recht · BGB
§544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 544 BGB regelt, dass bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren jede Partei nach Ablauf von 30 Jahren das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen kann, es sei denn, der Vertrag wurde auf die Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §544 BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.