Deutsches Recht · BGB

§536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

§ 536d BGB regelt, dass der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels ausschließt oder beschränkt, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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Gesetzestext

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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