Deutsches Recht · BGB

§536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich anzeigen, wenn während der Mietzeit ein Mangel der Mietsache auftritt, eine Schutzmaßnahme gegen unvorhergesehene Gefahren erforderlich wird oder ein Dritter Rechte an der Sache geltend macht. Bei Unterlassung der Anzeige haftet der Mieter für entstandene Schäden und verliert Mängelrechte, soweit der Vermieter wegen fehlender Anzeige nicht hätte Abhilfe schaffen können.

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Gesetzestext

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

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