Deutsches Recht · BGB

§536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

§536b BGB regelt, dass der Mieter die Mängelrechte aus §§536 und 536a verliert, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte; bei grober Fahrlässigkeit stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, und bei Annahme einer mangelhaften Sache kann er die Rechte nur geltend machen, wenn er sie sich ausdrücklich vorbehält.

Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.

Gesetzestext

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §536b BGB

PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.