Deutsches Recht · BGB

§536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

§ 536a BGB regelt, dass der Mieter Schadensersatz verlangen kann, wenn ein Mangel gemäß § 536 bei Vertragsschluss vorhanden ist, später durch ein Verschulden des Vermieters entsteht oder der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug gerät; zusätzlich kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

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Gesetzestext

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

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