Deutsches Recht · TzBfG
§22 TzBfG Abweichende Vereinbarungen
§ 22 TzBfG regelt, dass von den Vorschriften des Gesetzes grundsätzlich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, mit Ausnahme bestimmter in anderen Paragraphen genannter Fälle. Absatz 2 bestimmt, dass tarifvertragliche Bestimmungen des öffentlichen Dienstes auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten können, wenn diese Anwendung vereinbart ist und der Arbeitgeber seine Betriebskosten überwiegend durch Haushaltsmittel deckt.
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Gesetzestext
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
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