Deutsches Recht · TzBfG
§21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge
§ 21 TzBfG regelt, dass bei Arbeitsverträgen unter auflösender Bedingung bestimmte Vorschriften des TzBfG (§§ 4 Abs. 2, 5, 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2, 4 und 6, 16–20) entsprechend angewendet werden.
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Gesetzestext
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
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