Deutsches Recht · TzBfG

§23 TzBfG Besondere gesetzliche Regelungen

§ 23 TzBfG regelt, dass andere gesetzliche Vorschriften über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge durch das TzBfG nicht berührt werden.

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Gesetzestext

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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