Deutsches Recht · TzBfG
§23 TzBfG Besondere gesetzliche Regelungen
§ 23 TzBfG regelt, dass andere gesetzliche Vorschriften über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge durch das TzBfG nicht berührt werden.
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Gesetzestext
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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