Deutsches Recht · TzBfG

§20 TzBfG Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl und den Anteil der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen informieren.

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Gesetzestext

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

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